Im Interesse einer nachhaltigen und freundschaftlichen Beziehung zu unseren Kunden legen wir all unseren Geschäftsbeziehungen die Allgemeine Geschäftsbedingungen zugrunde.
AGB – Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der Fickenschers Backhaus GmbH
1. Geltungsbereich
Die Fickenschers Backhaus GmbH (Verkäufer), im Folgenden „Backhaus“ oder „GmbH“, ist zum Vertragsabschluss ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bereit. Die Anwendbarkeit anderer Geschäftsbedingungen, insbesondere insoweit, als sie den Geschäftsbedingungen der Backhaus entgegenstehen oder hiervon abweichen, lehnen wir ab; solche Allgemeinen Geschäftsbedingungen binden die Backhaus nicht. Für alle Lieferungen, auch solche aus zukünftigen Geschäftsabschlüssen, sind ausschließlich die Bedingungen der Backhaus maßgebend.
Die AGB gelten für alle biozertifizierten Waren. Vertragspartner sind nur Unternehmer, § 14 BGB. Gegenüber Verbrauchern, § 13 BGB, besteht jederzeitiges Widerrufsrecht der Backhaus.
2. Angebot und Vertragsabschluss
Die Darstellung des Sortiments auf Werbebroschüren, im Internet oder in sonstigen Medien sind nur annähernd maßgebend und stellen kein Angebot im Sinne der §§ 145 ff. BGB dar. Die Darstellung ist jeweils freibleibend und unverbindlich. Indem der Kunde eine Bestellung an Backhaus aufgibt, gibt er ein Angebot im Sinne der §§ 145 ff. BGB auf Abschluss eines Kaufvertrages mit Backhaus ab.
Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie von Backhaus schriftlich bestätigt sind oder die Lieferung ausgeführt ist. Hierfür hat Backhaus eine Frist von 1 Monat ab Angebotseingang, wenn und soweit der Kunde nicht vor Annahme oder Versendung durch Backhaus sein Angebot schriftlich oder per Fax widerruft. Für den Inhalt des Vertragsverhältnisses ist ausschließlich die schriftliche Bestätigung der Backhaus maßgebend. Die Vertriebsangestellten, insbesondere die Außendienstmitarbeiter der Backhaus sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
Gewichtsverluste durch natürlichen Schwund und Lagerung sowie natürliche Änderung der Farben oder Farbabweichungen der Produkte sind wegen der natürlichen Herstellungsweise der Produkte nicht auszuschließen und gehen nicht zu Lasten von Backhaus.
Der Mindestbestellwert beträgt 150,-- EUR netto. Bei Bestellungen unter 150,-- EUR wird ein Mindermengenzuschlag in Höhe von 15,00 EUR erhoben. Nichtlieferbare Artikel, Pfand, Transportmittel und -kosten sowie Umsatzsteuer sind im Mindestauftragswert nicht enthalten.
Die Vertragssprache ist deutsch.
3. Lieferung
Geliefert wird jeweils nur solange der Vorrat reicht. Die Lieferung erfolgt, falls nicht anders schriftlich vereinbart, innerhalb der vereinbarten Lieferzeit ab unserem jeweiligen Auslieferungslager (Erfüllungsort). Umstände, welche die Herstellung oder Lieferung verkaufter Ware unmöglich machen, oder übermäßig erschweren, ebenso alle Fälle höherer Gewalt, behördlicher Maßnahmen, Betriebs- und Verkehrsstörungen und dergleichen, auch soweit sie Lieferanten der Backhaus betreffen, entbinden die Backhaus für die Dauer der Behinderung und deren Nachwirkungen von den Lieferpflichten. Zu einer Nachlieferung der ausgefallenen Mengen ist Backhaus nicht verpflichtet. Im Falle der Annullierung einer Bestellung verpflichtet sich der Käufer unter Vorbehalt weitere Ansprüche, der Backhaus den entstanden Schaden für die Aufwendungen und den eventuell entgangenen Gewinn zu entschädigen.
Die Backhaus ist jederzeit zu Teillieferungen oder Teilleistungen berechtigt. Mehr- oder Minderlieferungen von mindestens 10 % der Vertragsmenge sind zulässig.
4. Mängelrüge
Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen der Backhaus setzt die ordnungsgemäße und rechtzeitige Erfüllung der Pflichten des Vertragspartners (Käufers) voraus. Der Käufer ist verpflichtet die Ware innerhalb von drei Tagen seit Erhalt zu prüfen. Mögliche Mängel sind innerhalb dieser Frist schriftlich oder per Fax bei der Backhaus zu rügen. Später erfolgte Mängelrügen werden nicht mehr anerkannt. Beanstandete Ware ist durch den Käufer bis zur endgültigen Entscheidung der Backhaus über die Ablehnung oder Anerkennung von Gewährleistungspflichten aufzubewahren und darf nur mit Zustimmung der Backhaus zurückgesandt werden. Der Käufer hat der Backhaus in jedem Fall die Begutachtung dieser Ware zu ermöglichen. Die Gewährleistungsverpflichtung erstreckt sich nach Wahl der Backhaus auf Gutschrift, Ersatzlieferung, Wandlung, Minderung oder Nachbesserung. Die Kosten jeglicher vom Käufer in Auftrag gegebenen Analysen werden von der Backhaus nicht übernommen. Darüber hinausgehende Ansprüche seitens des Käufers sind ausgeschlossen.
5. Verjährung
Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt der Ware, wenn sie nicht innerhalb dieser Frist schriftlich angezeigt werden. Werden Eingriffe durch Dritte vorgenommen oder die Ware nicht bestimmungsgemäß verwendet, gelagert oder behandelt, etc., entfällt jegliche Haftung der Backhaus.
6. Preise, Zahlungsbedingungen, Mitwirkungspflichten des Käufers
Es gilt die jeweils am Tag der Bestellung gültige Preisliste. Die angegebenen Preise sind netto und zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Lager der Backhaus. Die Preise verstehen sich zuzüglich Verpackung. Für die Rechnungsstellung sind allein die von den Werken oder Auslieferungslagern des Verkäufers beim Abgang ermittelten Mengen, Massen und Gewichten maßgebend.
Bei Zahlung innerhalb von 10 tagen ab Rechnungseingang werdne 2 % Skonto auf den Rechnungsnettobetrag gewährt. Die Rechnungen der Backhaus sind ansonsten innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungseingang zu zahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist.
Bei Überschreitung der Zahlungsfrist ist die Backhaus berechtigt, den Kaufpreis in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen (§ 247 BGB). Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt ausdrücklich vorbehalten. Die Backhaus ist darüber hinaus berechtigt, weitere Lieferungen zurückzuhalten, bis der Käufer die offenen Forderungen vollständig beglichen hat. Die Backhaus behält sich das Recht vor, die Forderungen an Dritte abzutreten.
7. Sonstige Zahlungsbedingungen
7.1. Die Rechnungsbeträge sind innerhalb des auf der Rechnung ausgewiesenen Zahlungsziels bzw. gemäß den Regelungen dieser AGB in der Rechnungswährung fällig. Beanstandungen der Rechnung sind unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Spätestens 10 Tage nach Rechnungsdatum gilt die Rechnung als anerkannt.
7.2. Ein Leistungsverweigerungsrecht des Käufers wird im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten ausgeschlossen. Eine Aufrechnung durch den Käufer ist nicht zulässig, soweit dessen Gegenforderung durch die Backhaus schriftlich anerkannt wird, oder rechtskräftig festgestellt wurde.
7.3. Wird die Rechnung nicht beglichen, ist die Backhaus berechtigt, den unter Ziffer 6. dieser Bedingungen vereinbarten Verzugzinssatz zu verlangen.
7.4. Die Backhaus ist berechtigt, trotz eventuell anders lautenden Bestimmungen des Käufers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. In diesem Fall wird die Backhaus den Käufer unverzüglich über Art und Höhe der erfolgten Verrechnung informieren.
7.5. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die Backhaus über den Betrag verfügen kann. Schecks und Wechsel werden ausschließlich erfüllungshalber angenommen.
7.6. Befindet sich der Käufer gegenüber der Backhaus mit Zahlungsverpflichtungen um mehr als 14 Tage in Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig.
7.7. Der Backhaus gegenüber bestehende Forderungen dürfen nur mit deren vorheriger schriftlicher Zustimmung abgetreten werden.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1. Alle gelieferten Waren bleiben Eigentum der Backhaus bis der Käufer sämtliche Forderungen insbesondere Forderungen aus noch laufenden Wechseln und Schecks, sowie die Forderungen aus dem jeweiligen Saldo der Geschäftsbeziehung mit der Backhaus beglichen hat.
8.2. Be- und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware erfolgt für die Backhaus als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne dass die Backhaus dadurch verpflichtet wird. Bei einer Verarbeitung mit anderen, nicht der Backhaus gehörenden, oder von ihr gelieferten Waren durch den Käufer steht der Backhaus das Miteigentum an der neuen Sache zu und zwar im Verhältnis des Rechnungswerts, der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware zum Rechnungswert der verarbeiteten Waren. Gleiches gilt im Falle der Vermischung.
8.3. Sollte der Progressionsvorbehalt durch Verbindung, Verarbeitung oder Vermischung erlöschen, so tritt der Käufer bereits jetzt die ihm zustehenden Rechte an dem neuen Bestand oder der neuen Sache in der Höhe des jeweiligen Rechnungswerts der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware an die Backhaus ab. Der Käufer verwahrt den neuen Bestand oder die neue Sache unentgeltlich für die Backhaus. Die entstandenen Miteigentumsrechte sollen ebenfalls als Progressionsvorbehalt für die Backhaus gelten.
8.4. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterzuveräußern, solange er sich nicht mit den Leistungen an die Backhaus im Verzug befindet. Der Käufer ist verpflichtet mit seinen Kunden einen Eigentumsvorbehalt zu vereinbaren. Die Forderung des Käufers aus der Weiterveräußerung gilt schon jetzt in Höhe des auf den Progressionsvorbehalt entfallenden Kaufpreises als an die Backhaus abgetreten. Die Backhaus nimmt diese Abtretung bereits heute an. Der Eigentumsvorbehalt erlischt im Falle der Weiterveräußerung oder mit der Zahlung des vollständigen Kaufpreises an die Backhaus. Sollte der Verkäufer mit seinen Kunden eine Kontokorrentabrede treffen, oder getroffen haben, die dazu führt, dass die Forderung aus der Weiterveräußerung nicht unmittelbar auf die Backhaus übergeht, so gilt die Forderung aus dem Kontokorrentverhältnis gegen den Abnehmer des Käufers schon jetzt als an die Backhaus abgetreten. Die Backhaus nimmt wiederum diese Abtretung hiermit an. Sämtliche Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, die aufgrund dieser Bedingung an die Backhaus abgetreten wurden, dienen in demselben Umfang zur Sicherung der Forderung, wie die Vorbehaltsware selbst.
8.5. Der Käufer ist zur Einziehung der Forderung aus dem Weiterverkauf trotzdem ermächtigt. Die dem Käufer von der Backhaus erteilte Einziehungsbefugnis bleibt von der Einziehungsermächtigung des Käufers unberührt. Die Backhaus wird aber selbst die Forderungen nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen der Backhaus hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderung mitzuteilen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Der Käufer hat die Backhaus unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, wenn Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das Vorbehaltseigentum ausgebracht werden.
8.6. Sollte der Käufer in Folge von Beschädigungen, Minderungen, Verlust oder anderwertigem Untergang der Vorbehaltsware Ansprüche gegen einen Versicherer oder sonstige Dritte erwerben, so werden diese Ansprüche mit allen Nebenrechten im Umfang des Wertes der Vorbehaltsware im Lieferzeitpunkt schon jetzt an die Backhaus abgetreten, die die Abtretung hiermit annimmt.
8.7. Der Eigentumsvorbehalt ist in dieser Weise bedingt, dass er mit der vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung ohne weiteres erlischt. In diesem Falle geht das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Käufer über und die abgetretenen Forderungen stehen ebenfalls dem Käufer zu.
8.8.Übersteigt der Wert der Sicherheiten die Forderungen der Backhaus um mehr als 20% , so wird die Backhaus auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach Wahl der Backhaus freigeben.
9. Haftung
Backhaus haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, bei arglistigem Verschweigen von Mängeln, bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie sowie für Körperschäden.
Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
Für sonstige Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, haftet Backhaus nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht) und sofern die Schäden aufgrund der vertraglichen Verwendung der Ware typisch und vorhersehbar sind. Eine darüber hinausgehende Haftung auf Schadensersatz für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden ist ausgeschlossen. Soweit die Haftung für Backhaus ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
Versandweg und Versandmittel sind mangels besonderer Vereinbarung der Wahl der Backhaus überlassen. Im Falle des Versendungskaufs geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers oder bei Direktversand ab Werk mit dem Verlassen des Werkes auf den Käufer über. Das gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch weitere Leistungen übernommen hat.
Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Käufer über. Jedoch ist der Verkäufer verpflichtet, au Wunsch und Kosten des Käufers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.
10. Erfüllungsort / Gerichtsstand / Schlussbestimmung
10.1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz der Backhaus der Erfüllungsort.
10.2. Der Gerichtsstand ist das am Sitz der Backhaus zuständige Gericht.
10.3. Die Durchführung des Vertrages, sowie seine rechtliche Bewertung, unterliegt dem deutschen Recht, unabhängig, ob der Vertrag im In- oder Ausland abgeschlossen wurde. In jedem Fall gilt, unter Ausschluss ausländischen Rechts insbesondere unter Ausschluss der Vorschriften des UN-Kaufrechts und des Rechts der Europäischen Union, nur deutsches Recht.
11. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages, einschließlich dieser Regelung, ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Teile solcher Bestimmungen unberührt. Anstelle der Bestimmungen treten die jeweiligen gesetzlichen Regelungen.